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Europäischer Gerichtshof entscheidet, wer .eu-Domains registrieren darf

Die Top-Level-Domain „.eu“ erfreut sich großer Beliebtheit: Seit ihrer Einführung im Jahr 2006 wurden bereits mehr als 3,5 Millionen Domains registriert. In einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs von Juli 2012 hatte das Gericht nun letztinstanzlich zu entschieden, wem überhaupt das Recht zusteht, eine solche Domain zu registrieren.

Was ist passiert?

In dem vom EuGH zu entscheidenden Sachverhalt wollte sich eine Gesellschaft mit Sitz in den USA, die vor allem Kontaktlinsen und Brillenartikel vertreibt, die Domain lensworld.eu (http://lensworld.eu) sichern. Noch vor Beginn der „Sunrise Period“ der neuen .eu-Domain meldete es die Benelux-Marke „lensworld“ an. Zusätzlich schloss es eine Lizenzvereinbarung mit der belgischen Gesellschaft „Bureau Gevers“ ab, womit diese gegen Entgelt das Recht erhielten, die Domain in ihrem eigenen Namen, aber auf Rechnung der amerikanischen Gesellschaft zu registrieren. Weitergehende Rechte zur Nutzung der Marke hatte „Bureau Gevers“ jedoch nicht eingeräumt bekommen. Die Reservierung der Domain erfolgte dann schließlich direkt am ersten Tag der „Sunrise Period“, woraufhin die EURid die Domäne eintragen ließ.

Die belgische Gesellschaft „Pie Optiek“, die auch im Bereich von Brillenprodukten tätig ist, beantragte nicht nur ebenfalls die Domain „lensworld.eu (http://lensworld.eu)“, sondern meldete genauso zuvor die Wortmarke „lensworld“ an. Da die Registrierung durch „Bureau Gevers“ jedoch früher erfolgte, wies EURid die Domain-Anmeldung aufgrund des Prioritätsgrundsatzes zurück. „Pie Optiek“ sah dies als missbräuchlich an, insbesondere weil es „Bureau Gevers“ nicht als antragsberechtigte Lizenznehmer ansah und beschritt daher den Rechtsweg.

Was wurde entschieden?

Der Europäische Gerichtshof entschied mit Urteil von Ende Juli (Urteil vom 19.07.2012 – Az.: C-376/11), dass eine Person, die zur Registrierung einer Internet-Domain beauftragt wird, kein sog. „Lizenznehmer früherer Rechte“ ist, da es ihr nicht erlaubt ist, die Marke – entsprechend ihrer Funktion – kommerziell nutzen zu können. Außerdem sind solche Personen nur dann antragsberechtigt, wenn sie ihren Wohnsitz oder Niederlassung in der EU haben … weiter

Die vollständige Urteilsbesprechung finden Sie unter http://www.kanzlei.biz/nc/news-urteile/19-07-2012-artikel-eugh-c-376-11.html

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